- Austauschpfändung
- Austauschpfändung,die in der Zwangsvollstreckung auf Antrag des Gläubigers mögliche Pfändung einer an sich unpfändbaren Sache des Schuldners, welche unter der Voraussetzung zulässig ist, dass der Gläubiger dem Schuldner vor der Wegnahme ein Ersatzstück, das dem geschützten Verwendungszweck genügt, oder den zu seiner Beschaffung erforderliche Geldbetrag überlässt. Die Austauschpfändung bedarf eines gerichtlichen Beschlusses; sie ist als vorläufige Austauschpfändung auch schon vorher statthaft, wenn ein solcher zu erwarten ist (§ 811 a, b ZPO).
Universal-Lexikon. 2012.